BVerwG - Beschluss vom 27.06.2019
5 B 43.18
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 181/17

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Berufungsbegründung; Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 5 B 43.18

DRsp Nr. 2019/12203

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Berufungsbegründung; Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen

1. Die Beschränkung auf eine bloße Kritik an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, ohne die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen im Einzelnen zu begründen, verfehlt die Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Ein Gehörsverstoß kann sich immer nur auf solches Vorbringen beziehen, auf das es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auch entscheidungserheblich ankam.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2018 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.