OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2018
12 A 181/17
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2020, 464
DÖV 2019, 455
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3181/15

Rechtmäßigkeit einer Elternbeitragssatzung für Tageseinrichtungen für Kinder; Ordnungsgemäße Kalkulation der Elternbeiträge

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 12 A 181/17

DRsp Nr. 2018/15114

Rechtmäßigkeit einer Elternbeitragssatzung für Tageseinrichtungen für Kinder; Ordnungsgemäße Kalkulation der Elternbeiträge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die im September 2012 geborene Tochter der Kläger besuchte seit dem 1. August 2013 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagesstätte in I. in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden.