BSG - Beschluß vom 01.12.2005
B 12 RA 10/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 1 KR 550/03 - 09.06.2005,
SG Frankfurt - S 30/9 KR 791/01 - 22.04.2003,

Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen B 12 RA 10/05 B

DRsp Nr. 2006/7103

Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

Da die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Wahrung und einheitlichen Fortbildung des Rechts und nicht der lediglich abstrakten Klärung von Rechtsfragen dient, ist nur im konkreten Rahmen der tragenden Entscheidung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen im konkreten Streitfall die angestrebte Entscheidung daher geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Versicherungspflicht der Klägerin als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 9. Juni 2005 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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