OLG Dresden - Beschluss vom 02.05.2018
4 U 510/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 765/15

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Hygienemangels in einem Krankenhaus

OLG Dresden, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 510/18

DRsp Nr. 2018/11721

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Hygienemangels in einem Krankenhaus

1. Für die Behauptung eines Hygienemangels in einem Krankhaus reicht es nicht vorzutragen, dass der Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war. 2. Eine sekundäre Darlegungslast des Arztseite besteht in einem solchen Fall nicht. 3. Aus der unterbliebenen Dokumentation eines Umstandes, dessen Aufzeichnung medizinisch nicht geboten war, dürfen keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.02.2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 Abs.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin hat nach den beanstandungsfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 529 Abs. 1 ZPO), nicht den Beweis geführt, dass den sie behandelnden Ärzten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der ursächlich für die ihrerseits erlittenen Schäden war.