BAG - Urteil vom 26.06.2014
8 AZR 547/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4 S. 2; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1, 2; SGB IX § 82 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGG § 22 Nr. 10
AP AGG § 22 Nr. 10
NZA 2015, 896
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 2304/12
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 311/13
ArbG Berlin, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 2570/12

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch einen schwerbehinderten Menschen

BAG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 547/13

DRsp Nr. 2014/15374

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch einen schwerbehinderten Menschen

Orientierungssätze: 1. Wird die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf einen in § 1 AGG genannten Grund gerügt, sind nach § 22 Halbs. 1 AGG iVm. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bei der Frage des Kausalzusammenhangs alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen. 2. Die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel ist nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen. Maßgebend für die Beweiswürdigung ist daher die freie Überzeugung des Tatsachengerichts gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung des abgesenkten Beweismaßes des § 22 AGG. Es reicht aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lässt. 3. Besteht eine Benachteiligungsvermutung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Auch dafür gilt § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, allerdings mit dem Beweismaß des sog. Vollbeweises.