OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2017
8 U 172/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 42/15

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer physiotherapeutischen Gangschule

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 8 U 172/16

DRsp Nr. 2018/16234

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer physiotherapeutischen Gangschule

Die Beweislast für Behandlungsfehler im Rahmen einer physiotherapeutischen Gangschule liegt in vollem Umfang bei dem Patienten. Insoweit findet eine Beweislastumkehr wegen eines durch die Behandlerseite voll beherrschbaren Risikos keine Anwendung, da gerade bei einer Gangschule die Mitwirkung, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert und dieses Risiko vom Physiotherapeuten nicht voll beherrschbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.7.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az. 2 O 42/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.