OLG Celle - Urteil vom 28.06.2017
14 U 186/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 230; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 321/15

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Fahrradfahrern

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 14 U 186/16

DRsp Nr. 2017/10030

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Fahrradfahrern

Nimmt nach einer Kollision zweier Fahrradfahrer einer den anderen in Anspruch, so muss er ein (Mit-)Verschulden des in Anspruch genommenen Unfallgegners nach den Grundsätzen des § 286 ZPO beweisen.

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 24. November 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert, das Versäumnisurteil vom 26. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das klagende Land, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz. Diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 230; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall vom 21. August 2013 zugrunde, an dem der Bedienstete des klagenden Landes C. G. und die Beklagte jeweils als Fahrradfahrer beteiligt waren.