BAG - Urteil vom 13.03.2013
5 AZR 146/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 34
AnwBl 2013, 230
ArbRB 2013, 231
AuR 2013, 367
BB 2013, 1652
DB 2013, 1498
EzA-SD 2013, 13
NZA 2013, 782
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 322/11
ArbG Chemnitz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3529/10

Darlegungs- und Beweislast bei Geltenmachung eines Anspruchs auf equal pay durch einen Leiharbeitnehmer

BAG, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 146/12

DRsp Nr. 2013/15416

Darlegungs- und Beweislast bei Geltenmachung eines Anspruchs auf "equal pay" durch einen Leiharbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Der Leiharbeitnehmer kann der ihm für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt obliegenden Darlegungslast zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine Auskunft nach § 13 AÜG beruft und diese in den Prozess einführt. Sodann ist es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache des Verleihers, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. 2. Stützt sich der Leiharbeitnehmer nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2;