OLG Celle - Urteil vom 26.01.2017
11 U 96/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 233/15

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Anlageberaters wegen Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 11 U 96/16

DRsp Nr. 2017/2783

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Anlageberaters wegen Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung

1. Der Behauptung des Kapitalanlegers, er sei vor seiner Anlageentscheidung über bestimmte Risiken und Eigenschaften der Anlage nicht mündlich aufgeklärt worden, darf die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Anlageberatungsgesellschaft nicht nur bloße Vermutungen entgegensetzen. Auch mit Nichtwissen darf sie diese Behauptung nicht bestreiten. 2. Gleiches gilt für die Behauptung des Kapitalanlegers, ihm sei der Emissionsprospekt für die streitgegenständliche Kapitalbeteiligung nicht früher als am Tag seines Beitritts übergeben worden. 3. Derartige Formen des Bestreitens solcher negativen Tatsachen sind auch dann nicht zulässig, wenn die Anlageberatungsgesellschaft alle für sie verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft und dennoch keine eigenen Kenntnisse über den von einem für sie tätigen Handelsvertreter durchgeführten Beratungsvorgang gewonnen hat.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 8. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: