Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung
BGH, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen II ZR 61/03
DRsp Nr. 2005/8530
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung
»a) § 266aStGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2BGB.b) Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 266aStGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht.
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