OLG München - Endurteil vom 07.06.2017
7 U 1889/16
Normen:
HGB § 87 Abs. 3; HGB § 87a Abs. 3 S. 2; HGB § 92; BetrAVG § 1b Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2018, 333
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 11448/15

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

OLG München, Endurteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 1889/16

DRsp Nr. 2017/7976

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

1. Fordert das Versicherungsunternehmen vom Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertretervertrages gezahlte Provisionen zurück, weil die betreffenden Verträge storniert oder beitragsfrei gestellt worden sind, so reicht es nicht aus, die versicherten Personen und die für jeden dieser Verträge entstehende Rückzahlungsforderung vorzutragen. Vielmehr sind auch Angaben zu den Stornierungsgründen und -zeitpunkten, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an den Vertreter ausgezahlten Provisionen zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zu den von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich. Denn der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt gem. §§ 87a Abs. 3 S. 2, 92 HGB im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer nur dann, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung eines Vertrages ist dabei schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge im gebotenem Umfang nachbearbeitet.