LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2016
10 Sa 887/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 300/14

Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Schwellenwerte zur Anwendung des KündigungsschutzgesetzesUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unzureichendem Nachweis der Voraussetzungen eines Kleinbetriebs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 887/15 - Aktenzeichen 10 Sa 2231/15

DRsp Nr. 2017/11468

Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Schwellenwerte zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unzureichendem Nachweis der Voraussetzungen eines Kleinbetriebs

Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG, dass eine Arbeitnehmerin nicht mehr als 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbringt, liegt beim Arbeitgeber.

I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. April 2015 - 7 Ca 300/14 wird dieses teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 6. Februar 2014, 21. Februar 2014 und 4. März 2014 aufgelöst worden ist und über den 30. September 2014 hinaus ungekündigt fortbesteht.

II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 2% und die Beklagte zu 98%.

IV. Der Wert dieses Schlussurteils wird auf 27.185,00 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;

Tatbestand: