BAG - Urteil vom 30.09.2010
2 AZR 88/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2011, 36
BAGE 135, 361
DB 2011, 535
DZWIR 2011, 145
NZS 2011, 39
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1428/08
ArbG Cottbus, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2191/07

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei krankheitsbedingter Kündigung; Verpflichtung zur Durchführung des betriebliches Eingliederungsmanagements

BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 88/09

DRsp Nr. 2010/21361

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei krankheitsbedingter Kündigung; Verpflichtung zur Durchführung des betriebliches Eingliederungsmanagements

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 SGB IX gebildet ist. Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen. Dazu gehört auch die Darlegung des Fehlens alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. a) Der Arbeitgeber kann - außerhalb der Verpflichtung zur Durchführung eines BEM - zunächst pauschal behaupten, es bestehe für den dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit. Der Arbeitnehmer muss sodann konkret darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausüben könne. b) Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer keinen oder nur einen oberflächlichen Einblick in die organisatorischen Arbeitsabläufe in anderen betrieblichen Bereichen hat.