BAG - Urteil vom 15.12.2022
2 AZR 162/22
Normen:
SGB IX § 168; SGB IX § 172; SGB IX a.F. § 84;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 1 Krankheit Nr. 57
ArbRB 2023, 132
AuR 2023, 473
BB 2023, 1331
DB 2023, 1293
DB 2023, 1799
DStR 2023, 2114
EzA-SD 2023, 4
NJW 2023, 1233
NZA 2023, 500
NZA-RR 2023, 350
NZS 2023, 556
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 57/21
ArbG Stuttgart, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3932/20

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement (bEM)Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten für das bEMBeginn des bEM ohne vorherige datenschutzrechtliche EinwilligungKeine Indizwirkung der Zustimmung des Integrationsamts bezüglich der Erfolglosigkeit eines bEMBegrenzte revisionsrechtliche Überprüfung bezüglich des Ergebnisses eines fiktiven bEM

BAG, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 162/22

DRsp Nr. 2023/4587

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement (bEM) Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten für das bEM Beginn des bEM ohne vorherige datenschutzrechtliche Einwilligung Keine Indizwirkung der Zustimmung des Integrationsamts bezüglich der Erfolglosigkeit eines bEM Begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung bezüglich des Ergebnisses eines fiktiven bEM

Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können. Orientierungssätze: 1. Ist der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einer Verpflichtung zur Durchführung eines bEM nicht nachgekommen, ist er im Kündigungsschutzprozess darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken (Rn. 14). 2. Eine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner im Rahmen eines bEM erhobenen personenbezogenen und Gesundheitsdaten sieht § 167 Abs. 2 SGB IX nicht als tatbestandliche Voraussetzung für die Durchführung eines bEM vor (Rn. 17).