LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2022
17 Sa 57/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3932/20

Neues bEM-Verfahren bei erneuter sechswöchiger ArbeitsunfähigkeitPflicht zu erneutem bEM-Verfahren innerhalb einer JahresfristObjektive Nutzlosigkeit eines bEM-Verfahrens wegen fehlender alternativer BeschäftigungsmöglichkeitBeweislast des Arbeitgebers für Nutzlosigkeit eines bEM-VerfahrensVermutungswirkung der Zustimmung durch IntegrationsamtDarlegungslast für Leistungserbringung beim Anspruchssteller

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 17 Sa 57/21

DRsp Nr. 2022/7811

Neues bEM-Verfahren bei erneuter sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit Pflicht zu erneutem bEM-Verfahren innerhalb einer Jahresfrist Objektive Nutzlosigkeit eines bEM-Verfahrens wegen fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeit Beweislast des Arbeitgebers für Nutzlosigkeit eines bEM-Verfahrens Vermutungswirkung der Zustimmung durch Integrationsamt Darlegungslast für Leistungserbringung beim Anspruchssteller

1. Der Arbeitgeber hat gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.2. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Abschluss des vorherigen bEM hinaus ununterbrochen nochmals mehr als sechs Wochen angedauert hat.3. Der Arbeitgeber kann unabhängig davon, ob bereits ein zuvor durchgeführtes bEM Rückschlüsse auf die Nutzlosigkeit eines weiteren erlaubt, geltend machen, dass die Durchführung eines (weiteren) bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können.