OLG Köln - Beschluss vom 14.06.2017
19 U 146/16
Normen:
GSB § 1 ; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 122/16

Darlegungs- und Beweislast des Empfängers von Baugeld

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 19 U 146/16

DRsp Nr. 2017/17081

Darlegungs- und Beweislast des Empfängers von Baugeld

Den Empfänger von Baugeld trifft, wenn schon nicht eine primäre, so jedenfalls eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung empfangenen Baugeldes.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.12.2016 (27 O 122/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

GSB § 1 ; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).