LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.06.2019
1 Sa 386/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 765; AEntG § 14; MiLoG § 1; MiLoG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 206 c/18

Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende TatsachenGeltung des MiLoG für Ansprüche aus dem AEntG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 386/18

DRsp Nr. 2021/8725

Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen Geltung des MiLoG für Ansprüche aus dem AEntG

1. Im allgemeinen Schuldrecht gilt in Verbindung mit § 614 BGB im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB Arbeitsvergütungen für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen - und im Bestreitensfall zu beweisen - , dass er die Arbeit tatsächlich verrichtet hat oder einer der Tatbestände gegeben ist, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. 2. Gem. § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werken oder Dienstleistungen beauftragt hat, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an die Arbeitnehmer wie ein Bürge. Nach § 13 MiLoG findet § 14 AEntG auf Ansprüche nach dem MiLoG entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und 2. und 3. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.08.2018 - 5 Ca 206 c/18 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 765; AEntG § 14; MiLoG § 1; MiLoG § 13;

Tatbestand