LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.08.2019
3 Sa 67/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 488; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2140/18

Darlegungs- und Beweislast für DarlehensvertragUnangemessene Vertragsbedingung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 67/19

DRsp Nr. 2021/8638

Darlegungs- und Beweislast für Darlehensvertrag Unangemessene Vertragsbedingung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot

1. Ein Darlehensvertrag setzt voraus, dass sich zum einen der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und zum anderen, dass der Darlehensnehmer sich zur Rückzahlung des Darlehens, evtl. zuzüglich Zinsen, verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Darlehensvertrages trägt derjenige, der sich auf den Rückzahlungsanspruch beruft. 2. Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn er völlig im Unklaren gelassen wird, ob und zu welchen Bedingungen er nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird. Hierin können ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB liegen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.02.2019 - 2 Ca 2140/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 488; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand