LAG Köln - Urteil vom 16.03.2023
8 Sa 728/22
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2239/22

Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBeweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEinzelfallprüfung bezüglich der ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 728/22

DRsp Nr. 2023/12304

Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Einzelfallprüfung bezüglich der ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Einzelfallentscheidung zur Frage der Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (hier verneint)

1. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. 2. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Darum kann der Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regelmäßig als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. 3. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt.