LAG Hamm - Urteil vom 24.05.2023
9 Sa 1231/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 05.05.2020 § 3 Nr. 1; Arbeitsvertrag v. 05.05.2020 § 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 509/22

Darlegungs- und Beweislast für geleistete ÜberstundenBeweislastrisiko des Arbeitnehmers bei substantiiertem Bestreiten seines Klageanspruchs durch den ArbeitgeberKeine konstitutive Wirkung durch Buchungen und Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto

LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 1231/22

DRsp Nr. 2023/10344

Darlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden Beweislastrisiko des Arbeitnehmers bei substantiiertem Bestreiten seines Klageanspruchs durch den Arbeitgeber Keine konstitutive Wirkung durch Buchungen und Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto

1. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Insoweit trifft den Arbeitnehmer bezüglich der anspruchsbegründenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast. 2. Gelingt dem Arbeitnehmer im Falle substantiierten Bestreitens durch den Arbeitgeber die abschließende Darlegung und der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt.