OLG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2016
4 U 71/15
Normen:
BGB § 764 Abs. 1; BGB § 767 Abs. 1 S. 2; BGB § 768; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 120/11

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der Hauptforderung im Rahmen der Inanspruchnahme des Bürgen in der Verjährung der BürgschaftsforderungBeginn der Verjährung der Hauptforderung in der Insolvenz des Schuldners

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 4 U 71/15

DRsp Nr. 2016/15498

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der Hauptforderung im Rahmen der Inanspruchnahme des Bürgen in der Verjährung der Bürgschaftsforderung Beginn der Verjährung der Hauptforderung in der Insolvenz des Schuldners

1. Wird der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so ist er in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Hauptforderung ganz oder teilweise erloschen ist. 2. Die Bürgschaftsforderung wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB bis zur letzten Verfahrenshandlung des Mahngerichts (hier: Anfordern der Kosten für das streitige Verfahren) gehemmt. 3. Die Hemmung der Verjährung endet gem. § 204 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB erst nach Ablauf weiterer sechs Monate und beginnt gem. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB neu, wenn rechtzeitig vor Ablauf der Hemmung der weitere Kostenvorschuss gezahlt wird und das Mahngericht die Sache auf den bereits mit dem Mahnantrag gestellten Antrag an das Streitgericht abgibt. Bereits darin und nicht erst in der Anspruchsbegründung liegt ein Weiterbetreiben i.S. von § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. 4. Die Verjährung der Hauptforderung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch Anmeldung im Insolvenzverfahren gehemmt.