OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.01.2017
4 U 117/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1; StbGebV § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2839
DStRE 2018, 831
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 232/12

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des einem Steuerberater geschuldeten Honorars

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 4 U 117/16

DRsp Nr. 2017/12439

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des einem Steuerberater geschuldeten Honorars

1. Wer ein die gesetzliche Vergütung eines Steuerberaters unterschreitende mündliche Gebührenvereinbarung behauptet, ist hierfür in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. 2. Eine Rahmengebühr, die ca. 26% über dem angemessenen Gebührenwert liegt, ist unbillig i.S. von § 315 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 799,50 € Zug um Zug gegen Aushändigung der Einkommenssteuererklärung 2010 betreffend den Beklagten und dessen Ehefrau A zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 9.610,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 13% und der Beklagte 87% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17% und der Beklagte 83% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.198,70 € festgesetzt.