OLG Hamm - Urteil vom 04.12.2018
26 U 9/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 538/10

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich der Kausalität einer unterlassenen Blutzuckerbestimmung bei lebensbedrohlicher Situation eines NeugeborenenHöhe des Schmerzensgeldes bei schwerer geistiger und körperlicher Beeinträchtigung

OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 26 U 9/16

DRsp Nr. 2019/652

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich der Kausalität einer unterlassenen Blutzuckerbestimmung bei lebensbedrohlicher Situation eines Neugeborenen Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer geistiger und körperlicher Beeinträchtigung

Die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Die Verantwortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen. Bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings ist die Blutzuckerbestimmung eine absolute Standardmaßnahme. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2010 zu zahlen.

2. 3.