OLG Dresden - Beschluss vom 01.11.2018
4 W 868/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 721/18

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich eines ärztlichen Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden

OLG Dresden, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 4 W 868/18

DRsp Nr. 2018/18354

Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich eines ärztlichen Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden

1. Auch nach den abgesenkten Maßstäben für die Substantiierungspflicht im Arzthaftungsprozess genügt es nicht lediglich vorzutragen, vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigungen müssten auf eine Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt zurück zu führen sein und damit dem Arzt letztlich nur den negativen Ausgang der Behandlung vorzuwerfen. 2. Ist in einem vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren ein Gutachten erstattet worden, muss für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe substantiiert dargelegt werden, dass und warum die Feststellungen dieses Gutachten unzureichend sind.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.07.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immateriellen Schäden, die ihm aus der vorwerfbar fehlerhaften Leitung seiner Geburt entstanden seien mit der Behauptung, seine bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt zurückzuführen, weil die am 09.06.2012 im Klinikum der Beklagten durchgeführte Schnittentbindung verspätet gewesen sei.

II.