BAG - Urteil vom 16.10.2019
4 AZR 76/19
Normen:
ERTV Ernährungswirtschaft Bayern v. 20.05.2005 Tarifgruppe VI; ERTV Ernährungswirtschaft Bayern v. 20.05.2005 Tarifgruppe VII; ERTV Ernährungswirtschaft Bayern v. 20.05.2005 Tarifgruppe VIII;
Fundstellen:
AP Milch- und Käseindustrie Nr. 5
AuR 2020, 186
NZA 2020, 344
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 347/17
ArbG Weiden, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/17

Darlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessAnforderungen an das Tarifmerkmal Spezialkenntnisse

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 76/19

DRsp Nr. 2020/3007

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Anforderungen an das Tarifmerkmal "Spezialkenntnisse"

Orientierungssätze: 1. Spezialkenntnisse iSd. Tarifgruppen VII und VIII ERTV sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse, die über die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch schlichte Ausübung des Berufs (Berufserfahrung) erworbenen hinausgehen (Rn. 16 ff.). 2. Im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist der Arbeitnehmer für die Erforderlichkeit der Spezialkenntnisse darlegungs- und beweispflichtig. Notwendig ist die Darlegung von Tatsachen, die einen Vergleich zwischen Grund- und Spezialkenntnissen ermöglichen (Rn. 22 ff.).

1. Bei Eingruppierungsstreitigkeiten obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm begehrte Eingruppierung. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der geforderten Qualifikation im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.