LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.2017
5 Sa 236/16
Normen:
TVöD -Bund EntgO EG 6-9b; TVöD -Bund § 12 Abs. 2 S. 1; TVöD -Bund § 24 Abs. 1; TVöD -Bund § 26 Abs. 1 S. 1; TVLohngrV Anl. 1 Teil I Lohngr. 6 Fallgr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1155/15

Darlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessTarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 236/16

DRsp Nr. 2021/14456

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Tarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD

1. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Bei aufeinander aufbauenden Tarifgruppen müssen die vorgetragenen Tatsachen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubt. 2. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD -Bund ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Dazu müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.06.2016, Az. 3 Ca 1155/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: