BAG - Urteil vom 29.08.2013
2 AZR 721/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 37
AuR 2014, 245
BB 2014, 628
NJW 2014, 1615
NZA-RR 2014, 325
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 13/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4176/10

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess betreffend eine betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 721/12

DRsp Nr. 2014/3587

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess betreffend eine betriebsbedingte Kündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung ist nur dann durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe oder dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG anderweitig zu beschäftigen. Dies setzt voraus, dass ein freier Arbeitsplatz zu vergleichbaren (gleichwertigen) oder zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. 2. Für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen Notwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen nicht möglich. Macht der Arbeitnehmer geltend, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine solche Beschäftigung nicht möglich war.