ArbG Berlin, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 18230/11
Darlegungs- und Beweislast im Zeugnisberichtigungsprozess bei Verwendung einer Zufriedenheitsskala zur LeistungsbeurteilungGesamtbewertung des Leistungsverhaltens einer Empfangsmitarbeiterin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu Leistungsmängeln
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 2133/12
DRsp Nr. 2013/24653
Darlegungs- und Beweislast im Zeugnisberichtigungsprozess bei Verwendung einer Zufriedenheitsskala zur LeistungsbeurteilungGesamtbewertung des Leistungsverhaltens einer Empfangsmitarbeiterin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu Leistungsmängeln
1. Die Arbeitnehmerin hat gegen die Arbeitgeberin Anspruch auf Aufnahme einer guten Leistungsbeurteilung in ihr Arbeitszeugnis und damit auf die Beurteilung mit "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", wenn die Arbeitgeberin etwaige Leistungsmängel nicht ausreichend dargelegt hat.2. Verlangt die Arbeitnehmerin die Erteilung eines Zeugnisses, hat sie nach allgemeinen Grundsätzen die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Zeugnisanspruch ergibt; das betrifft zunächst allein die in § 109GewO bestimmten Merkmale und damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, dessen Beendigung und (soweit ein qualifiziertes Zeugnis begehrt wird) das entsprechende "Verlangen".
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