BAG - Urteil vom 02.03.2017
2 AZR 427/16
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 52
BB 2017, 1461
EzA KSchG § 23 Nr. 42
EzA-SD 2017, 3
NZA 2017, 859
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 887/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2231/15
ArbG Potsdam, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 300/14

Darlegungs- und Beweislastverteilung für das Überschreiten des Schwellenwertes in § 23 Abs. 1 KSchGBetriebs- und Unternehmensbegriff im KündigungsschutzgesetzPrivilegierung von Kleinbetrieben bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

BAG, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 427/16

DRsp Nr. 2017/7239

Darlegungs- und Beweislastverteilung für das Überschreiten des Schwellenwertes in § 23 Abs. 1 KSchG Betriebs- und Unternehmensbegriff im Kündigungsschutzgesetz Privilegierung von Kleinbetrieben bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Orientierungssätze: 1. Für das Überschreiten des Schwellenwertes gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 KSchG trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Einer größeren Sachnähe des Arbeitgebers und etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist durch eine abgestufte Darlegungslast Rechnung zu tragen. 2. Die einen Betrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. Entsprechend der Unterscheidung zwischen "Betrieb" und "Unternehmen" in § 1 Abs. 1 KSchG ist der Betriebsbegriff auch in § 23 Abs. 1 KSchG nicht mit dem des Unternehmens gleichzusetzen.