Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin
Die Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags mit der LEG Wohnen F. GmbH - Rechtsvorgängerin der Beklagten - vom 5./7.11.2003 ab dem 01.01.2004 als Hauswartin beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
"§ 3 Arbeitsbedingungen
Sofern für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband Tarifverträge zur Anwendung kommen, finden diese unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmerin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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