LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.2013
12 Sa 359/13
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6241/12

Darlegungslast bei EingruppierungTätigkeitsmerkmal Hauswart in mehreren VergütungsgruppenRückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 359/13

DRsp Nr. 2013/24680

Darlegungslast bei EingruppierungTätigkeitsmerkmal „Hauswart“ in mehreren VergütungsgruppenRückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Dem steht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des anzuwendenden tariflichen Vergütungsschemas nicht entgegen, dass der Hauswart in mehreren Vergütungsgruppen als Tätigkeitsbespiel aufgenommen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin

Die Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags mit der LEG Wohnen F. GmbH - Rechtsvorgängerin der Beklagten - vom 5./7.11.2003 ab dem 01.01.2004 als Hauswartin beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

"§ 3 Arbeitsbedingungen

Sofern für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband Tarifverträge zur Anwendung kommen, finden diese unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmerin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.