LAG Köln - Urteil vom 28.02.2023
4 Sa 320/21
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. f); AÜG § 13; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 295;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1329/18

Darlegungslast des Leiharbeitnehmers für seinen Anspruch auf Equal payFreie Beweiswürdigung und freie Überzeugung des GerichtsVertragliche Ausschlussfristen als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenTatsächliches oder wörtliches Leistungsangebot als Voraussetzung des Annahmeverzugs

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 320/21

DRsp Nr. 2023/6264

Darlegungslast des Leiharbeitnehmers für seinen Anspruch auf Equal pay Freie Beweiswürdigung und freie Überzeugung des Gerichts Vertragliche Ausschlussfristen als Allgemeine Geschäftsbedingungen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Tatsächliches oder wörtliches Leistungsangebot als Voraussetzung des Annahmeverzugs

Einzelfall zur Darlegungslast des Arbeitnehmers bei equal pay Ansprüchen

1. Der Leiharbeitnehmer kann der ihm für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt obliegenden Darlegungslast zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine Auskunft nach § 13 AÜG beruft und diese in den Prozess einführt. Sodann ist es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache des Verleihers, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. 2. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Eine Behauptung ist dann als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Voraussetzung für diesen sog. Vollbeweis ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.