LAG Köln - Urteil vom 20.11.2013
11 Sa 287/13
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; Lohnabkommen Metall- und Elektroindustrie NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2267/12

Darlegungslast und Beweislast im equal-pay-ProzessAbgestufte DarlegungslastEingruppierung in Lohngruppe 5 Metall- und Elektroindustrie NRWVerjährung von Ansprüchen

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 287/13

DRsp Nr. 2014/1849

Darlegungslast und Beweislast im equal-pay-Prozess Abgestufte Darlegungslast Eingruppierung in Lohngruppe 5 Metall- und Elektroindustrie NRW Verjährung von Ansprüchen

Zur Darlegungslast im equal-pay-Prozess, wenn die Angaben in der Auskunft des Entleihers erschüttert wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2013 - 19 Ca 2267/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; Lohnabkommen Metall- und Elektroindustrie NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, in der Zeit vom 02.08.2006 bis 31.10.2007 als Küchenhilfe beschäftigt und wurde für allgemeine Küchenhilfstätigkeiten im Bereich Gastronomie und Service der F -W GmbH überlassen. Die Klägerin erhielt bis Januar 2007 einen Stundenlohn von 5,05 €, ab dem Februar 2007 in Höhe von 5,31 € und ab dem April 2007 von 5,58 €. Im Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 (Bl. 6 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u.a. die Geltung der mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA abgeschlossenen Tarifverträge.