Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, in der Zeit vom 02.08.2006 bis 31.10.2007 als Küchenhilfe beschäftigt und wurde für allgemeine Küchenhilfstätigkeiten im Bereich Gastronomie und Service der F -W GmbH überlassen. Die Klägerin erhielt bis Januar 2007 einen Stundenlohn von 5,05 €, ab dem Februar 2007 in Höhe von 5,31 € und ab dem April 2007 von 5,58 €. Im Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 (Bl. 6 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u.a. die Geltung der mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA abgeschlossenen Tarifverträge.
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