BSG - Beschluss vom 02.06.2017
B 8 SO 10/17 B
Normen:
BSHG § 89; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 4/15
SG Saarbrücken, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 122/13

Darlehen nach dem BSHGGrundsatzrügeAuswertung der höchstrichterlichen RechtsprechungKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 10/17 B

DRsp Nr. 2017/9892

Darlehen nach dem BSHG Grundsatzrüge Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.