LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2016
5 Sa 1099/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 488 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 274/15

Darlehensgewährung durch Bezahlung von Reparaturkosten zugunsten der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1099/16

DRsp Nr. 2017/11449

Darlehensgewährung durch Bezahlung von Reparaturkosten zugunsten der Arbeitgeberin

1. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet die Darlehensgeberin, einen Geldbetrag "in der vereinbarten Höhe" zur Verfügung zu stellen. Dabei muss es sich nicht um einen summenmäßig exakt festgeschriebenen Betrag handeln, es genügt vielmehr die Bestimmbarkeit der Darlehenssumme etwa durch Festlegung eines Höchst- oder Mindestbetrages oder aber durch Bezugnahme auf die Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, für das der genaue Kapitalbedarf noch nicht feststeht. 2. Ist die als Taxifahrerin beschäftigte Arbeitnehmerin bereit, anlässlich eines von ihr verursachten Verkehrsunfalls die Fahrzeugreparaturkosten gegen spätere Rückzahlung zu verauslagen, steht einem Abschluss eines Darlehensvertrages nicht entgegen, dass noch offen ist, ob die Reparatur überhaupt durchgeführt werden soll. Insoweit reicht es aus, das zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, wer gegebenenfalls die Reparatur durchführen soll. 3. Bei der Auszahlung der Darlehensvaluta kann auch ein Dritter eingeschaltet werden kann. Der Empfänger der Darlehenssumme braucht nicht die Darlehensnehmerin persönlich zu sein, es genügt vielmehr grundsätzlich, wenn ein von der Darlehensnehmerin bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat.