BAG - Urteil vom 06.06.2023
9 AZR 621/19
Normen:
RL 2016/680/EU Art. 2; SächsDSG a.F. § 2; SächsDSG a.F. § 11 Abs. 2; SächsDSG a.F. § 42 S. 1; BDSG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 324
BB 2023, 2419
BB 2023, 2679
EzA-SD 2023, 6
NJW 2023, 3450
NZA 2023, 1314
ZIP 2023, 2537
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 128/19
ArbG Dresden, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1978/18

Das BDSG als Auffanggesetz bei nicht ausreichenden landesdatenschutzrechtlichen BestimmungenKeine Beendigung des Mandats als Datenschutzbeauftragter durch das Inkrafttreten der DSGVOAnforderungen an eine wirksame Abberufung als DatenschutzbeauftragterUnionsrechtliche Vereinbarkeit des besonderen Schutzes des Datenschutzbeauftragten aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSGWichtiger Grund für die Abberufung als DatenschutzbeauftragterInteressenkonflikt als Abberufungsgrund

BAG, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 621/19

DRsp Nr. 2023/12636

Das BDSG als "Auffanggesetz" bei nicht ausreichenden landesdatenschutzrechtlichen Bestimmungen Keine Beendigung des Mandats als Datenschutzbeauftragter durch das Inkrafttreten der DSGVO Anforderungen an eine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter Unionsrechtliche Vereinbarkeit des besonderen Schutzes des Datenschutzbeauftragten aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG Wichtiger Grund für die Abberufung als Datenschutzbeauftragter Interessenkonflikt als Abberufungsgrund

Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar. Orientierungssätze: 1. Landesspezifisches Datenschutzrecht hat Vorrang vor dem BDSG. Soweit für öffentliche Stellen der Länder besondere landesdatenschutzrechtliche Bestimmungen gelten, sind diese - auch wenn sie Bundesrecht ausführen - von den Bestimmungen des BDSG ausgenommen. Das BDSG hat damit den Charakter eines "Auffanggesetzes" (Rn. 20). 2. Die Rechtsstellung eines aufgrund des BDSG aF bestellten Datenschutzbeauftragten hat nicht automatisch durch Inkrafttreten der DSGVO geendet (Rn. 24). 3. Zu einer wirksamen Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bedarf es idR keiner Teilkündigung (Rn. 29 ff.).