LAG Chemnitz - Urteil vom 08.10.2019
7 Sa 128/19
Normen:
DS-GVO Art. 38 Abs. 3 S. 2; DS-GVO Art. 38 Abs. 6; BDSG § 6 Abs. 4; SächsLDSG § 11; BGB § 626 ; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1978/18

Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der LänderWiderruf der Bestellung als betrieblicher DatenschutzbeauftragterWichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 128/19

DRsp Nr. 2020/4549

Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder Widerruf der Bestellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter Wichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter

1. Allein das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) führt nicht zu einer Beendigung des Mandats eines nach dem Sächsischen Landesdatenschutzgesetz bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten. 2. Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten kann nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG aus wichtigem Grund widerrufen werden, einer Teilkündigung bedarf es nicht. Erfolgt der Widerruf, ist die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter nicht mehr Bestandteil der geschuldeten Leistung. 3. Ein Widerruf der Bestellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann aus wichtigem Grund begründet sein, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann auch in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Eine Überschneidung von Interessensphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18 - wird auf dessen Kosten