BAG - Urteil vom 18.09.2018
9 AZR 199/18
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 20.05.1998 i.d.F. vom 12.03.2003 (TV ATZ-TgRV) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts vom 23.08.2006 i.d.F. vom 06.06.2016 (TVÜ-TgDRV) § 6 Abs. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts vom 23.08.2006 i.d.F. vom 06.06.2016 (TVÜ-TgDRV) § 26 Abs. 1; Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung vom 23.08.2006 (TV-TgDRV) § 12; TV-TgDRV in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung § 17 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 647
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 294/17
ArbG Leipzig, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4330/16

Das Grundprinzip des Blockmodells in der AltersteilzeitMaßgeblichkeit konkreter Tarifregelungen bei tariflichen AltersteilzeitmodellenTarifliche Ausgestaltung der Lage der Arbeitszeit während der Altersteilzeit als Fiktion einer Arbeitsleistung in TeilzeitHöhergruppierung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 199/18

DRsp Nr. 2018/18742

Das Grundprinzip des Blockmodells in der Altersteilzeit Maßgeblichkeit konkreter Tarifregelungen bei tariflichen Altersteilzeitmodellen Tarifliche Ausgestaltung der Lage der Arbeitszeit während der Altersteilzeit als Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit Höhergruppierung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Die sog. "Spiegelbildtheorie", der zufolge die Teilzeitvergütung während des Zeitraums der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszuzahlen ist, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, bietet keine eigenständige, unabhängig von tariflichen Regelungen geltende Grundlage für die Berechnung von Ansprüchen in der Altersteilzeit. Maßgeblich bleibt die konkrete tarifliche Ausgestaltung der jeweiligen Ansprüche (Rn. 24). 2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der "sich für entsprechende Teilzeitkräfte" bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Das Tatbestandsmerkmal "entsprechende Teilzeitkräfte" bewirkt die Fiktion einer Arbeitsleistung in Teilzeit (Rn. 25).