LAG Chemnitz - Urteil vom 14.02.2018
2 Sa 294/17
Normen:
BGB § 611; TV-TgDRV;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4330/16

Höhe der Vergütung in der 2. (Freistellungs-)Hälfte eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 294/17

DRsp Nr. 2019/95

Höhe der Vergütung in der 2. (Freistellungs-)Hälfte eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.04.2017 - 13 Ca 4330/16 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für sie zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; TV-TgDRV;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin in der zweiten (Freistellungs-)Hälfte des sie verbindenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Blockmodell.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des hier angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.04.2017 (13 Ca 4330/16). Darin ist nach Aktenlage sowie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch im zweiten Rechtszug streiterhebliche tatsächliche Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig beurkundet. Änderungen oder Ergänzungen im tatsächlichen Bereich haben sich nicht ergeben.

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2018 nach der Entgeltgruppe 7 des TV-TgDRV i. V. m. d. -TgDRV und i. V. m. d. TV EntgO-DRV zu vergüten.