BAG - Urteil vom 22.08.2018
5 AZR 551/17
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; MTV DTAG (i.d.F.v. 01.03.2004) § 16; TV Erholungszeit DTAG v. 07.06.2006 § 2 IV;
Fundstellen:
BB 2018, 3059
EzA TVG § 4 Günstigkeitsprinzip Nr. 15
EzA-SD 2018, 13
NZA 2019, 51
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 315/17
ArbG Berlin, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 14767/15

Das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragsgesetzes in seiner praktischen AnwendungSachgruppenvergleich aus Dauer der Arbeitszeit und dem dafür erhaltenen ArbeitsentgeltTarifliche Regelung zur Erholungszeit als Teil des Sachgruppenvergleichs zwischen Arbeitszeit und ArbeitsentgeltVergleichsergebnisse verschiedener Tarifwerke zwischen Ambivalenz und Günstigkeit

BAG, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 551/17

DRsp Nr. 2018/18278

Das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragsgesetzes in seiner praktischen Anwendung Sachgruppenvergleich aus Dauer der Arbeitszeit und dem dafür erhaltenen Arbeitsentgelt Tarifliche Regelung zur Erholungszeit als Teil des Sachgruppenvergleichs zwischen Arbeitszeit und Arbeitsentgelt Vergleichsergebnisse verschiedener Tarifwerke zwischen Ambivalenz und Günstigkeit

Orientierungssatz: Im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 TVG vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs bilden die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt in der Regel eine Sachgruppe. Sie stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang, weil sich die Günstigkeit einer kürzeren oder längeren Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses ebenso wenig isoliert beurteilen lässt, wie das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit (Rn. 15).