LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.2020
6 Sa 35/20
Normen:
AÜG § 1 S. 2; BUrlG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 62/19

Das Konstrukt der ArbeitnehmerüberlassungArbeitsleistung aufgrund eines Werk- oder DienstvertragsFiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 35/20

DRsp Nr. 2022/13912

Das Konstrukt der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsleistung aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. 2. Bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten ist die Grundlage ein Werk- oder Dienstvertrag, wenn ein Unternehmer für einen anderen tätig wird. Der Unternehmer organisiert die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Maßnahmen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Vertragserfüllung gegenüber dem Dritten verantwortlich. 3. Erhält der bei einem Dritten tätige Arbeitnehmer von diesem Weisungen und wird er in die Urlaubsplanung miteinbezogen, liegen ausreichende Indizien für eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wird ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gesetzlich fingiert (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 1a, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 22. Oktober 2019 – 4 Ca 62/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.