LAG Nürnberg - Urteil vom 23.03.2023
5 Sa 373/22
Normen:
BGB § 242; BayUniKlinG Art. 14 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 154; SGB IX § 155; SGB IX § 166; Inklusionsvereinbarung v. 01.07.2018 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 627/22

Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GGBewerbungsverfahrensanspruch aus einer Verletzung des Prinzips der BestenausleseDer Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner RechtsgrundsatzKein Anspruch auf Einstellung aus einer Inklusionsvereinbarung

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 373/22

DRsp Nr. 2023/10404

Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbungsverfahrensanspruch aus einer Verletzung des Prinzips der Bestenauslese Der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgrundsatz Kein Anspruch auf Einstellung aus einer Inklusionsvereinbarung

1. Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach hat jeder Bewerber um ein öffentliches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2. Das Prinzip der Bestenauslese ist dann verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen beruht (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen.