LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2023
7 Sa 35/23
Normen:
AEUV Art. 17 Abs. 1; DSGVO Art. 91 Abs. 1; DSG-EKD § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3910/22

Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls einer Sitzung des Kirchengemeinderats; Personenbezogene Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen; Grundsätzliche vorrangige Anwendbarkeit der kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 35/23

DRsp Nr. 2024/4262

Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls einer Sitzung des Kirchengemeinderats; Personenbezogene Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen; Grundsätzliche vorrangige Anwendbarkeit der kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen

1. Stützt der Kläger sein auf einem einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs beruhendes Rechtsschutzziel (Streitgegenstand) sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage kommt den Gerichten für Arbeitssachen in entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 30.04.2014, 7 ABR 30/12 Rn. 24). 2. Im Lichte der Kirchenklausel in Art. 17 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 DSGVO sind die kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen grundsätzlich vorrangig anwendbar und verdrängen die DSGVO. Eine vollständige Identität des kirchlichen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) mit der DSGVO folgt damit nicht aus der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 91 Abs. 1 DSGVO "in Einklang gebracht werden". 3. Personenbezogene Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen begründen Rechte anderer Personen i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DSGVO und stehen grundsätzlich dem Recht auf Erhalt einer Kopie entgegen.

Tenor