BAG - Beschluss vom 23.02.2010
9 AZN 876/09
Normen:
GG Art. 103; ArbGG § 72; ArbGG § 72a; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW 2010, 1222
NZA 2010, 468
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 40/09
ArbG Braunschweig, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 421/08

Dauer der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichung; Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze

BAG, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 AZN 876/09

DRsp Nr. 2010/4732

Dauer der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichung; Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze

Orientierungssätze: 1. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt über den Tod hinaus. Sie darf lediglich im vermuteten Einverständnis des verstorbenen Zeugen gebrochen werden. Nur der behandelnde Arzt kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht. 2. Diese für den allgemeinen Zivilprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. August 2009 - 2 Sa 40/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.320,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103; ArbGG § 72; ArbGG § 72a; ZPO § 286;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.