OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2017
12 B 1265/17
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 3003/17

Dauerhafte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form fachlicher Schulbegleitung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 12 B 1265/17

DRsp Nr. 2018/15117

Dauerhafte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form fachlicher Schulbegleitung

Tenor

Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. September 2017 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung.