FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2011
14 K 1357/11
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 15a Abs. 3; DBA CHE Art. 15; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 2a; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; Verhandlungsprotokoll zum DBA-Schweiz Nr. II. 1; Verhandlungsprotokoll zum DBA-Schweiz Nr. II. 2; Verhandlungsprotokoll zum DBA-Schweiz Nr. II. 4; ArGV 1 Art. 14 Abs. 1.;

DBA-Schweiz Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz Teilzeit beschäftigten Arztes mit Rufbereitschaft (Pikettdienst)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 14 K 1357/11

DRsp Nr. 2011/14115

DBA-Schweiz Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz Teilzeit beschäftigten Arztes mit Rufbereitschaft (Pikettdienst)

1. Zählt der Pikettdienst (Rufdienst) nicht als Arbeitszeit und wird dieser unterbrochen, leistet der im Inland ansässige und in der Schweiz nichtselbstständig tätige Arzt keinen Dienst, der sich über mehrere Tage erstreckt. Der Pikettdienst ist danach nicht als einheitlicher Arbeitseinsatz im Sinne des Nr. II. 1 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll zum DBA-Schweiz anzusehen. 2. Infolgedessen sind alle Tage, an denen der Arzt über Mitternacht hinaus seinem Arbeitgeber neben der normalen Arbeit für Pikettdienste zur Verfügung steht, isoliert zu betrachten. Sie bilden keine Einheit und damit nicht nur einen Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz. 3. Ein beruflich bedingter Nichtrückkehrtag ist jedoch nicht gegeben, wenn der Arzt über die Tagesgrenze hinaus Rufbereitschaft hat und ihm nach dem Ende des Rufdienstes eine Rückkehr an den inländischen Wohnsitz zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Pikettdienst keine Arbeitszeit ist.