LSG Bayern - Urteil vom 22.09.2020
L 3 U 57/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 2 Abs. 3 S. 4 Hs. 2; SGB IV § 4; SGB VIII § 27; SGB VIII § 35; SGB VIII § 39; SGB VIII § 40; SchulG § 41 Abs. 1 S. 2; SchulG § 40 Abs. 2 Nr. 1; BayEUG Art. 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 44/14

Definition des Begriffs allgemeinbildende Schule in der gesetzlichen UnfallversicherungSchutz durch die gesetzliche Unfallversicherung allein durch Eintragung in ein SchülerverzeichnisJugendhilfemaßnahme als Versicherungstatbestand gemäß dem SGB VIIVorliegen eines Schulunfalls infolge eines Unfallereignisses im Sportunterricht einer JugendhilfemaßnahmeDefinition Schulunfall im Bereich der gesetzlichen UnfallversicherungSchutz durch gesetzliche Unfallversicherung bei Unfallereignis in Ungarn

LSG Bayern, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen L 3 U 57/18

DRsp Nr. 2023/6095

Definition des Begriffs allgemeinbildende Schule in der gesetzlichen Unfallversicherung Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung allein durch Eintragung in ein Schülerverzeichnis Jugendhilfemaßnahme als Versicherungstatbestand gemäß dem SGB VII Vorliegen eines Schulunfalls infolge eines Unfallereignisses im Sportunterricht einer Jugendhilfemaßnahme Definition Schulunfall im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung bei Unfallereignis in Ungarn

1. Der Begriff der allgemeinbildenden Schule in § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII ist weit auszulegen. Entscheidend ist, dass an ihnen die Schulpflicht erfüllt werden bzw. an ihnen die mittlere Reife bzw. die Hochschulreife erreicht werden kann. Erfasst werden Schulen jeder Art und Form.2. Die Eintragung in ein Schülerverzeichnis begründet für den Kläger nicht eine Art "Formalversicherung" im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.3. Für eine Jugendhilfemaßnahme (Hilfe zur Erziehung) nach § 27 i.V.m. § 35 und §§ 39, 40 SGB VIII (intensive pädagogische Einzelbetreuung) besteht kein Versicherungstatbestand nach dem SGB VII.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;