OVG Saarland - Beschluss vom 12.11.2018
2 A 815/17
Normen:
LBO (2015) § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1108/16

Defnition der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors; Umfang der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben; Verwirkung der Befugnis zu Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen; Entstehen nachbarlicher Abwehransprüche gegen Bauvorhaben

OVG Saarland, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 2 A 815/17

DRsp Nr. 2019/4943

Defnition der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors; Umfang der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben; Verwirkung der Befugnis zu Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen; Entstehen nachbarlicher Abwehransprüche gegen Bauvorhaben

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint immer die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung, so dass die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist Nach den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben können Nachbarn neben einer allgemein in Betracht kommenden Verwirkung der Befugnis zu Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen gegebenenfalls auch materielle Abwehrrechte gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen, auch gegen sogenannte "Schwarzbauten", verwirken.