OLG München - Endurteil vom 18.11.2021
24 U 2051/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1524/19

Deliktischer Schadensersatzanspruch eines Stromkunden wegen fahrlässiger Beschädigung eines StromkabelsKeine vertragliche oder außervertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Schadensverursacher und dem Stromlieferanten

OLG München, Endurteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 24 U 2051/21

DRsp Nr. 2022/9753

Deliktischer Schadensersatzanspruch eines Stromkunden wegen fahrlässiger Beschädigung eines Stromkabels Keine vertragliche oder außervertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Schadensverursacher und dem Stromlieferanten

Weder die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Abwicklung der Stromversorgung noch die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geben Anlass, die Frage eines deliktischen Schadensersatzanspruchs eines Stromkunden gegen denjenigen, der fahrlässig ein Stromkabel beschädigt, anders zu beurteilen als nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.02.1964 (VI ZR 25/63) dargelegt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2021, Az. 24 O 1524/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.391,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu bezahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. IV. V.