LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2019
14 Ta 112/19
Normen:
ZPO § 321 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 638/19

Der Vorwurf des persönlichen Rechtsbeugungsvorsatzes muss konkret begründet werden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 112/19

DRsp Nr. 2020/1825

Der Vorwurf des persönlichen Rechtsbeugungsvorsatzes muss konkret begründet werden

Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321 ;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, eine von ihm eingereichte Streitverkündungsschrift dem „B“ ohne Nennung einer zustellungsfähigen Anschrift zuzustellen. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 18. April 2019 zurückgewiesen (Bl. 99ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 14. Mai 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 132 d.A.), der mit „Rechtsbeschwerde, Beschwerde, Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § 321 ZPO“ gegen die Beschlüsse vom 18. April 2019 - 14 Ta 109/19 und 14 Ta 112/19“ überschrieben ist.