Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Detektivkosten zu erstatten.
Die Klägerin betreibt eine Spedition. Sie beschäftigt 17 Mitarbeiter, davon 13 Fahrer. Der am 28.06.1961 geborene Beklagte war bei ihr seit dem 01.07.1989 als LKW-Fahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Danach betrug der Monatslohn des Beklagten 2.162,50 DM bei 40 Wochenstunden. In Ziffer 10 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte eine außerbetriebliche Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Einwilligung der Klägerin ausüben darf.
Seit dem 26.05.1993 war der Beklagte wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank. Für die ersten sechs Wochen erhielt er Entgeltfortzahlung von der Klägerin, anschließend zahlte ihm die AOK Krankengeld. Vom 20.08. bis 06.09.1993 machte der Beklagte Urlaub. Anschließend war er wegen derselben Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig.
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